Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
gestern Abend erreichte uns die Schulmail mit den Informationen zum Schulbetrieb im Wechselunterricht ab Montag, 19. April 2021. Hier kommen die wesentlichen Informationen aus der Mail:
Aufgrund einer Gesamtbewertung der aktuellen Lage hat die Landesregierung entschieden, dass alle Schulen ab dem kommenden Montag, 19. April 2021, wieder zu einem Schulbetrieb im Wechselunterricht zurückkehren können. Damit leben die Regeln für den Schulbetrieb aus der unmittelbaren Zeit vor den Osterferien wieder auf.
Die Bundesregierung hat sich mit Beschluss vom 13. April 2021 für eine unmittelbare gesetzliche Untersagung des Schulbetriebs in allen Ländern ausgesprochen, wenn eine Inzidenz von 200 überschritten wird.
D.h. für uns, dass es sein kann, dass wir am Montag NICHT mit dem Wechselunterricht starten können, wenn für Krefeld dieser kritische Wert erreicht wird.
Von der Untersagung ausgenommen werden können Abschlussklassen, falls die einzelnen Länder dieses regeln.
Sobald ich weitere Informationen habe, werden wir Sie natürlich informieren.
Auch eine Notbetreuung ist in jedem Fall zulässig.
Seit dem 12. April gilt nun eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird.
Den aktuelle Verordnungstext der Coronabetreuungsverordnung finden Sie hier.
Hier noch wichtige Informationen zu den Selbsttests:
An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.
- Für die Schülerinnen und Schüler werden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule durchgeführt. Es ist nicht zulässig, sie den Schülerinnen und Schülern nach Hause mitzugeben (Siehe auch Punkt 7).
- Für die Schülerinnen und Schüler finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt. Die wöchentlichen Testtermine setzt die Schulleitung fest.
- Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
- Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
- Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zulassen, dass anstatt von Coronaselbsttests für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die sich nicht selbst testen können, ein solcher Test am Tag des Schulbesuchs oder am Vortag unter elterlicher Aufsicht stattfindet. In diesem Fall müssen die Eltern als Voraussetzung für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht schriftlich versichern, dass das Testergebnis negativ war.
- Das Datum der Selbsttests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Coronabetreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
- Die Schulleiterinnen und Schulleiter weisen Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Coronaselbsttest hin und informieren das Gesundheitsamt.
Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen. - Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schülerinnen und Schüler, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.
- Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen.
Die vollständige Schulmail finden Sie hier.
Sobald es Informationen gibt, ob und wie wir am Montag starten, werden wir Sie informieren.
Alles Gute und herzliche Grüße
Lavinia Brand
(Schulleiterin)