Informationen zum Unterricht ab dem 15.03.2021

Informationen zum Unterricht ab dem 15.03.2021

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer haben Sie den aktuellen Stundenplan bis zur den Osterferien erhalten. Wir freuen uns auf die Schülerinnen und Schüler und haben daher versucht, das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten.

Wir haben uns für eine Form des Wechselunterrichts mit täglichem Wechsel und halben Klassen entschieden.

Weiterhin gilt bei uns die Maskenpflicht:

“ Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, während dieser Zeit  eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu tragen, soweit keine besondere Ausnahmeregelung greift.“

Definitionen gem. § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung:

  • Alltagsmasken sind textile Mund-Nasen-Bedeckungen (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder gleich wirksame Abdeckungen von Mund und Nase aus anderen Stoffen.
  • Medizinische Masken sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höherer Standards (jeweils ohne Ausatemventil) oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95).

Von der Pflicht zum Tragen medizinischer Masken gibt es folgende Ausnahmen:

  • Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe. Die Entscheidung treffen letztlich die Eltern.
  • In Pausenzeiten darf vorübergehend zur Aufnahme von Speisen und Getränken die Maske abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern gewährleistet ist oder die Aufnahme der Nahrung auf festen Plätzen insbesondere in Klassenräumen oder Schulmensen erfolgt. Bei der Nutzung von Mensen oder Cafeterien gelten die Hygieneempfehlungen für den Mensabetrieb.
  • Darüber hinaus gehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Maske können im Einzelfall aus medizinischen Gründen auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses oder auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden. Die Lehrkraft kann zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten aus pädagogischen Gründen über Ausnahmen vom verpflichtenden Tragen der Maske entscheiden, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen.
  • Ergänzend wird klargestellt, dass das Tragen eines Visieres (z.B. aus Plexiglas) nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende Maske bietet. Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine Maske dar. Allerdings können Visiere bei Personen zum Einsatz kommen, bei denen das (dauerhafte) Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

Die gesamten Informationen hierzu finden Sie wie immer hier.

 

Bleiben Sie gesund, passen Sie auf sich auf.

Herzliche Grüße

Lavinia Brand
(Schulleiterin)

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