Für die Notbetreuung in Schulen gem. Erlass vom 13.03.2020 und Schulmail vom selben Tag ab Mittwoch, dem 18.03.2020, hat die Stadt Krefeld einen Elternbrief verfasst:
Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Sorgeberechtigte,
die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat ein Ruhen des Unterrichts ab Montag, 16.03.2020, und die Schließung von Schulen ab Mittwoch, 18.03.2020, bis zum Ende der Osterferien (19.04.2020) angeordnet. Mit dieser Präventionsmaßnahme soll der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus entgegengewirkt bzw. sie verlangsamt werden.
Grundsätzlich gilt damit für Sie als Eltern/Sorgeberechtigte, dass Sie im genannten Zeitraum die Kinderbetreuung im Rahmen ihrer Elternverantwortung selber sicherstellen müssen.
In einer Übergangszeit, die es Ihnen ermöglichen soll, sich auf die Folgen der Schließungen einzustellen, werden für den Zeitraum vom 16.03 bis zum Ablauf des 17.03.2020 im Rahmen der üblichen Unterrichtszeiten Notfallbetreuungsangebote für Kinder, deren Eltern für diese beiden Tage noch keine eigene Betreuung organisieren konnten, vorgehalten.
Ab Mittwoch, 18.03.2020 können Schülerinnen und Schüler nur noch dann betreut werden,
• wenn beide Eltern/ Erziehungsberechtigte oder ein alleinerziehendes Elternteil nachweislich in einem Beruf arbeiten, der zu der kritischen Infrastruktur nach den Vorgaben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW gehört
und
• wenn es keine anderweitige Notfallbetreuungsmöglichkeit gibt.
Die Vorgaben des Gesundheitsministeriums zu in kritischen Infrastrukturen tätigen Personenkreisen sind in der Anlage 1 aufgeführt.
Das Angebot ist grundsätzlich beschränkt auf Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 – 6. Ältere Kinder können nur im Ausnahmefall betreut werden, wenn dafür ein besonderer Grund nachgewiesen wird.
Alle anderen Kinder können dann nicht mehr in der Schule betreut werden.
Für die Inanspruchnahme eines Notfall-Betreuungsplatzes ist eine Arbeitgeberbescheinigung jeder/jedes Erziehungsberechtigten bzw. jeder Betreuungsperson über die Unabkömmlichkeit am Arbeitsplatz nach dem in Anlage 2 beigefügtem Muster zwingend erforderlich. Den Vordruck können Sie auch herunterladen unter www.krefeld.de/corona.
Des Weiteren müssen Sie selber bestätigen, dass 1. Ihr Kind bezüglich des Corona-Virus • keine Krankheitssymptome aufweist und • wissentlich nicht in Kontakt zu infizierten Personen steht, es sei denn, dass seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind/die Kinder keine Krankheitssymptome aufweist/aufweisen oder • sich nicht in einem Gebiet aufgehalten hat/haben, das durch das Robert KochInstitut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und das Kind/die Kinder keine Krankheitssymptome zeigt/en und 2. Sie keine Möglichkeiten des Homeoffice, mobilen Arbeitens bzw. eine Änderung der Arbeitszeiten oder die Nutzung eines Eltern-Kind-Büros nutzen können, um die Betreuung sicherzustellen.
Um eine schnellstmögliche Bearbeitung Ihrer Notfall-Betreuungsnotwendigkeiten für Schulkinder zu gewährleisten und eine Anwesenheit von Personen in den Schulen auf das Mindestmaß zu begrenzen, hat die Stadt Krefeld ein Online-Antragsverfahren entwickelt, mit dem alle notwendigen Angaben und Bescheinigungen eingereicht werden können. Die Inanspruchnahme der von Ihnen benötigten Notfallbetreuung beantragen Sie bitte ausschließlich unter www.krefeld.de/corona. Bitte sorgen Sie dafür, dass der Antrag inklusive der Arbeitgeberbescheinigung rechtzeitig vor dem benötigten Betreuungsbeginn vorliegt.
Sollten einzelne Eltern nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugangs verfügen, können sie sich telefonisch unter Tel. 86-3000 an die Stadt wenden.
Nach Prüfung des Antrags erhalten Sie zeitnah Rückmeldung, ob nach den vorgegebenen Kriterien ein Anspruch auf Notfallbetreuung besteht und Sie somit für Ihr Kind einen Betreuungsplatz erhalten. Dabei wird Ihr Kind nach Möglichkeit in der Schule betreut, die es gewöhnlich besucht.
Zur Vermeidung unnötiger Infektionsrisiken bitten wir Sie dringend, ausschließlich die o.a. Antragswege zu nutzen und sich erst dann in der Schule einzufinden, wenn bestätigt ist, dass für Ihr Kind einen Notfall-Betreuungsplatz zur Verfügung steht.
Aus Gründen des Infektionsschutzes wird kein Essen angeboten. Bitte geben Sie Ihrem Kind daher ausreichend Verpflegung mit.
Sollten Schulen aus Infektionsschutzgründen vollständig geschlossen werden müssen, bleiben diese von den obigen Ausführungen unberührt. In ihnen kann in einem solchen Fall an dieser Schule auch keine Notfallbetreuung angeboten werden. Die hierzu betreffenden Maßnahmen werden in einem solchen Fall durch den Fachbereich Gesundheit vorgegeben.
Sobald ergänzende Informationen vorliegen, geben wir diese über die Schulleitungen schnellstmöglich an Sie weiter und werden sie auf der Internetseite www.krefeld.de veröffentlichen.
Mit freundlichen Grüßen
Maas (Stadt Krefeld)
Anlage 1: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Leitlinie zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen Stand: 15. März 2020
I. Präambel
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot von sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Er hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen. In den Erlassen sind Ausnahmen für Kinder bestimmter Personengruppen vorgesehen. Hierbei handelt es sich um Kinder derjenigen Personen, die in kritischen Infrastrukturen beruflich tätig sind. Der Bestimmung dieses Personenkreises dient diese Leitlinie. Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten würden. Bei der entsprechenden Beurteilung ist seitens der Arbeitgeber auf die Unabkömmlichkeit der Personen in ihrer konkreten Tätigkeit bzw. Funktion abzustellen.
II. Regelungen 1. Die Entscheidung, ein Kind zur Betreuung in der Schule oder Kindertageseinrichtung aufzunehmen, dessen Eltern zu dem Kreis der im Bereich kritischer Infrastrukturen beruflich Tätigen gehört, treffen die Leitungen der jeweiligen Schule bzw. Kindertageseinrichtungen. Es gelten die bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten. 2. Grundlage der Entscheidung sind: (a) der Nachweis oder die Zusicherung, dass beide Elternteile (soweit nicht alleinerziehend) nicht in der Lage sind, die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einer kritischen Infrastruktur tätig sind, und (b) das Vorliegen (oder die Zusicherung der Vorlage) einer schriftlichen Zusicherung der jeweiligen Arbeitgeber beider Elternteile (soweit vorhanden), dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist. 3. Die nachstehende Liste über die Personenkreise kritischer Infrastrukturen lehnt sich an die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSIGesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/BJNR095800016.html.) an. Sie wird stetig fortentwickelt.
III. Personenkreise der in Kritischen Infrastrukturen Tätigen
1. Sektor Energie • Strom, Gas, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik) • insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
2. Sektor Wasser, Entsorgung • Hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung • insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
3. Sektor Ernährung, Hygiene • Produktion, Groß-und Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik)
4. Sektor Informationstechnik und Telekommunikation • insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
5. Sektor Gesundheit • insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
6. Sektor Finanz- und Wirtschaftswesen • insbesondere Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers • Personal der Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (insbesondere Auszahlung des Kurzarbeitergeldes)
7. Sektor Transport und Verkehr • insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personennah- und Personenfern- und Güterverkehr • Personal der Deutschen Bahn und Nicht bundeseigenen Eisenbahnen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes • Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und Schiffsverkehrs
8. Sektor Medien • insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation
9. Sektor staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)
• Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justizvollzug, Veterinärwesens, Lebensmittelkontrolle, Asyl- und Flüchtlingswesen einschließlich Abschiebungshaft, Verfassungsschutz, aufsichtliche Aufgaben sowie Hochschulen und sonstige wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie für den Betrieb von sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig sind • Gesetzgebung/Parlament
10. Sektor Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe • Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung